Versicherungsschutz für Freiberufler

Wer in der Kommunikationsbranche selbständig tätig ist, muss sich neben seiner eigentlichen kreativen Arbeit und der Eigenwerbung und Akquise neuer Kunden und Aufträge auch um die Absicherung seines unternehmerischen Risikos selbst kümmern. Dazu gehört nicht nur die Kalkulation der eigenen Preise und organisatorische Planung der angebotenen Leistungen, sondern auch eine realistische Abschätzung und Absicherung möglicher Haftungsrisiken. Denn im Fall der Fälle wird man auch für einen angerichteten Schaden selbst einstehen müssen.

In Betracht kommen dabei Schäden ganz unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Ausmaßes: vom Verlust eines zur Verfügung gestellten Mobiltelefons bis zum Ausfall der gesamten Firmen-IT des Kunden durch eine fehlerhaft programmierte Software, von fehlerhaft in den Druck gegebenen Plakatentwürfen oder einer verspäteten Fertigstellung von Flyern zur Geschäftseröffnung bis zur kostenpflichtigen urheberrechtlichen Abmahnung des Kunden wegen einer vergessenen Rechteeinholung für die Einbindung von Fotos in die beauftragte Firmenwebsite, oder auch schlicht der Zerstörung einer wertvollen Vase während einer Präsentation in seinen Geschäftsräumen.

Gründe für die eigene Haftung und damit Schadensersatzpflicht können sich also sowohl aus einer Verletzung der vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten (also einer mangelfreien Erbringung der geschuldeten Leistung) als auch der Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Vertragspartners oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben.

Die Grundzüge der vertraglichen Haftung und Schadensersatzpflicht - und wie man diese begrenzen kann - haben wir ja bereits in unseren "Basics" zum Vertragsrecht (#3) einmal erläutert. Entscheidend ist, schon die Beschreibung der eigenen Leistung möglichst genau auf die Pflichten zu begrenzen, die man nach dem eigenen fachlichen Können und den jeweiligen organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch erfüllen kann. So kann es sinnvoll sein, bei der Konzeption und Erstellung eines Firmenlogos ausdrücklich die vorherige Prüfung seiner (marken-)rechtlichen Unbedenklichkeit auszuschließen bzw. vertraglich dem Auftraggeber zuzuweisen, um im Zweifelsfall nicht für Rechtsverletzungen durch dieses Logo in die Haftung genommen zu werden. (Das Kammergericht Berlin hat hierzu erklärt, dass bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung zwar in der Regel davon auszugehen sei, dass ein Logo geschuldet werde, das frei von (Marken-) Rechten Dritter ist, dass dies aber nicht uneingeschränkt gelte, sondern auch Umfang und Bedeutung des Projekts, das zur Verfügung gestellte Budget und die vereinbarte Vergütung einen Maßstab dafür lieferten, ob es einer Werbeagentur zumutbar ist, vorab die rechtliche Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme zu prüfen bzw. prüfen zu lassen -KG, Hinweisbeschluss v. 04.02.2011, Az. 19 U 109/10 - Werbelogo.)

Daneben sind weitere, branchenunabhängige Haftungsrisiken für Selbständige zu bedenken, etwa bei der Gestaltung des eigenen Werbeauftritts und der Nutzung von Social Media Profilen hierfür.

Es empfiehlt sich daher, das eigene Leistungsportfolio einmal gründlich auf solche möglichen Risikoquellen zu überprüfen und sich entsprechend über einen individuellen Versicherungsschutz zu informieren. Mittlerweile bieten viele Versicherer spezielle Pakete für Freiberufler unterschiedlicher Branchen an, die teilweise sogar Versicherungsschutz für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Persönlichkeits-, Schutz- und Urheberrechten anbieten, was von regulären Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht erfasst wird.

Auch im Wettbewerb um größere Aufträge mag es sich für Einzelkämpfer durchaus als vorteilhaft erweisen, dem Kunden auch ohne großes Unternehmen im Hintergrund eine stabile Risikoabsicherung für die Projektumsetzung gewährleisten zu können.

© 2013 Julia Schubert, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba

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Offene E-Mail-Verteiler verstoßen gegen das Datenschutzgesetz - und können Bußgelder nach sich ziehen

E-Mail-Adressen werden häufig aus einer Kombination von Vor- und Nachname gebildet oder lassen sogar erkennen, bei welchem Unternehmen der Adressat tätig ist. Damit sind sie "personenbezogene Daten" im Sinne des Datenschutzrechts, und ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine klare rechtliche Grundlage hierfür besteht oder der Betroffene ausdrücklich darin eingewilligt hat.

Wer nun eine E-Mail an eine Verteilerliste versendet und dabei sämtliche E-Mail-Adressen für alle Empfänger der Mail sichtbar ins Adressatenfeld einträgt, verstößt daher gegen das Datenschutzgesetz, denn die Übermittlung der fremden E-Mail-Adressen an Dritte stellt eine verbotene bzw. erlaubnisbedürftige Datenverarbeitung dar. Die Zustimmung jedes einzelnen Empfängers zur Speicherung und ggf. Nutzung seiner Daten, die er etwa durch das Abonnieren eines Newsletters oder die Angabe seiner E-Mail-Adresse im Rahmen eines Bestellvorgangs erteilt hat, beschränkt sich nur auf den jeweiligen Nutzungszweck. Die Mitteilung der Daten an Dritte ist davon nicht umfasst, denn es gehört zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des Persönlichkeitsrechts eines jeden, selbst zu entscheiden, wem er wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich machen will. Und schon die Information, dass man zum Kundenstamm eines bestimmten Versandhauses oder zum E-Mail-Verteiler einer Partyreihe zählt, ist eine Information, die man möglicherweise nicht mit allen anderen Kunden und Newsletter-Abonnenten teilen möchte.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat daher kürzlich der Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens ein Bußgeld auferlegt, der ein solcher faux-pas unterlaufen ist. Anstatt in das BCC-Feld hat sie sämtliche E-Mail-Adressen der Verteilerliste des Unternehmens in die Adressatenzeile kopiert, so dass alle Kunden neben der eigentlichen kurzen Nachricht, dass man sich zeitnah um ihre Anliegen kümmern werde, neuneinhalb Seiten voll fremder E-Mail-Adressen übersandt bekamen.

Das BayLDA hat darauf hingewiesen, dass der Umgang mit solchen personenbezogenen Daten in Unternehmen häufig zu lax ist und Mitarbeiter nicht ausreichend entsprechend der Datenschutzvorgaben angewiesen oder überwacht würden, weshalb man in einem vergleichbaren Fall nun ein Bußgeld statt gegen den konkreten Mitarbeiter gegen die Unternehmensleitung verhängen werde.

Übrigens: ab einer Anzahl von zehn Mitarbeitern, die ständig mit der Bearbeitung personenbezogener Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind (z. B. im betriebseigenen Callcenter oder Kundenservice), benötigt jedes Unternehmen einen eigenen Datenschutzbeauftragten, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen koordiniert und überwacht und beispielsweise auch die Gewährung der Betroffenenrechte (Auskunft über gespeicherte Daten, ihre Korrektur, Sperrung oder Löschung) sicherstellt.

© 2013 Julia Schubert, Rechtsanwältin
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